Was das TSVG für Bedarfsplanung und Zulassung bedeutet

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz hat hohe Wellen geschlagen. Was ändert sich für niederlassungswillige Ärzte?

Am 11. Mai ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Die mediale Aufmerksamkeit richtete sich vor allem auf den Ausbau der Terminservicestellen und die Erhöhung der wöchentlichen Mindestsprechstundenzahl niedergelassener Ärzte von 20 auf 25. Doch im Windschatten solcher Themen brachte das TSVG auch einige Änderungen hinsichtlich der Bedarfsplanung und Zulassung mit sich:

  • Mindest- und Höchstversorgungsquoten
    Bisher wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nur Mindestversorgungsquoten für Kinder- und Jugendlichen- sowie ärztliche Psychotherapeuten festgelegt. In Zukunft kann er auch Mindest- ebenso wie Höchstquoten für weitere Disziplinen wie Innere Medizin, Nervenheilkunde oder Chirurgie/Orthopädie bestimmen. Ob eine Mindestquote mittels neuer Zulassungen oder nur im Nachbesetzungsverfahren erreicht werden soll, obliegt dem G-BA. Ab 100 Prozent Versorgungsgrad ist laut einer Übergangsregelung eine Sperrung möglich. Nicht ins Gesetz aufgenommen wurde die zeitlich befristete Entsperrung für Rheumatologen, Pädiater und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie.

  • Umwandlung von Angestelltensitzen
    Die Umwandlung von Angestelltensitzen in Vertragsarztsitze und die Zulassung des Angestellten erfolgen weiter ohne Bedarfsprüfung. Sollte jedoch ein Angestelltensitz in einen Vertragsarztsitz umgewandelt werden und geht in die Ausschreibung dann ist eine Bedarfsprüfung erforderlich, also ganz analog wie bei der „normalen“ Ausschreibung von Vertragsarztsitzen mit den üblichen Privilegierungs- und Entschädigungsregelungen. Letzteres ist der Fall, wenn der bisherige Angestellte, der den Angestelltensitz besetzte, nicht der neue Vertragsarzt ist und somit über die Ausschreibung ein neuer Zulassungsinhaber gesucht wird.

  • Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
    Nichtärztliche Dialyseprovider dürfen künftig nur noch „fachbezogene“ MVZ gründen. Eine KV-Anerkennung erhalten nun auch Praxisnetze, von denen es in Berlin erst eines gibt. Zudem enthält das TSVG eine Anti-Monopol-Regelung für Krankenhaus-Zahn-MVZ. Davon abgesehen wurde liberalisiert: Die Trägergesellschaften dürfen nun eine unbegrenzte Zahl von MVZ betreiben, angestellte Ärzte können jederzeit Gesellschaftsanteile erwerben.

  • Filialen
    Das Gesetz stellt klar, dass Filialen auch KV-übergreifend gegründet werden können. Wird eine Praxis (Vertragsarzt oder MVZ) als Filiale fortgeführt, kann das als Versorgungsverbesserung anerkannt werden.

  • Zulassungsrecht
    Das jeweilige Landesgesundheitsministerium hat fortan ein Mitberatungs- und Antragsrecht im Landes- und Zulassungsausschuss. Zudem erhält die jeweils zuständige Landesbehörde das Recht, Zulassungsbeschränkungen in strukturschwachen Gebieten aufheben zu lassen. In Berlin kämen für eine solche Maßnahme etwa Marzahn und Neukölln in Betracht.

  • Vierteln der Versorgungsaufträge
    Künftig sind auch 1/4 oder 3/4 und nicht nur halbe und volle Zulassungen möglich. Das eröffnet spannende Möglichkeiten im Rahmen der Nachbesetzungen.